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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: 4 StR 704/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 397 a
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 472 Abs. 1 Satz 1
StGB § 177
StGB § 181
StGB § 180 b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 704/98

vom

4. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. März 1999 beschlossen:

1. Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin , Bielefeld, als Beistand bestellt.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 1998 wird als unbegründet verworfen.

3. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 1998 dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte ein Viertel der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und der dem Angeklagten und der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte ein Viertel und die Nebenklägerin drei Viertel.

Gründe:

Zu 1.:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 19. August 1998, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, ist hier nach der zwischenzeitlich am 1. Dezember 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 397 a StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I 820) in einen Antrag nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. umzudeuten, da die Nebenklägerin die Verurteilung des Angeklagten nach den §§ 177, 181 StGB erstrebt. Er führt zur Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand in der Revisionsinstanz, ohne daß es einer Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bedurfte.

Zu 2.:

Die Revision der Nebenklägerin hat in der Sache keinen Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 1999 zutreffend ausgeführt hat - die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu 3.:

Die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist teilweise begründet. Das Landgericht hat den Angeklagten des Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 StGB) für schuldig befunden und damit wegen einer Tat verurteilt, die die Nebenklägerin betrifft (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von weiteren (selbständigen), ebenfalls zur Nebenklage berechtigenden Straftaten hat es ihn hingegen freigesprochen. In derartigen Fällen kann zwar eine Auslagenentscheidung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgen (vgl. Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rn. 7). Dies rechtfertigt es jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf den Angeklagten insgesamt abzusehen. Vielmehr entspricht es nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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