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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 4 StR 8/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 8/02

vom

28. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 411/01 = wistra 2002, 57).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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