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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 83/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 83/01

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2000, soweit es ihn und den Mitangeklagten K. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß beide Angeklagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls in acht Fällen sowie des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig sind,

b) im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G. und den Mitangeklagten K. , dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, jeweils des "schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen im Versuch", schuldig gesprochen. Den Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mitangeklagten K. unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung (UA 28) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte G. die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt gemäß § 357 StPO auch zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs bei dem Mitangeklagten K. . Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte G. und der Mitangeklagte K. , "gemeinsam für einen längeren Zeitraum im einzelnen noch nicht konkret geplante Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle zu begehen" (UA 13). In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie im Zeitraum von Anfang Januar bis Ende April 1999 u.a. in mehrere Gaststätten und Hallenbäder ein und erbeuteten vornehmlich Bargeld. In drei Fällen (II 6, 11 und 12) blieb es beim Versuch des Diebstahls. Im Fall II 8 der Urteilsgründe trug der Mitangeklagte K. - was der Angeklagte G. wußte und billigte - "eine durchgeladene, nach vorn schießende Gaspistole bei sich" (UA 16).

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls bzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2001 im einzelnen dargelegt hat, begegnet die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bandenmäßig - als Mitglieder einer (Zweier-) Bande - gehandelt, bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung rechtlichen Bedenken. Mit der - vom Revisionsgericht auch für noch anhängige "Altfälle" zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, läßt sich der Vorwurf bandenmäßiger Begehung nicht mehr aufrechterhalten.

b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch - auch bezüglich des Mitangeklagten K. (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 3 StR 75/01) - dahin ab, daß die Angeklagten jeweils des Diebstahls mit Waffen (Fall II 8 der Urteilsgründe), des Diebstahls in acht Fällen (Fälle II 1 bis 5, 7, 9 und 10) und des versuchten Diebstahls in drei Fällen (Fälle II 6, 11 und 12) schuldig sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die geständigen Angeklagten hätten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des (gesamten) die beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen erkannt hätte. Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird bei der Neufestsetzung der Strafen auch zu prüfen haben, ob beim Angeklagten G. - unter Auflösung des (fehlerhaften) Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2000 - die Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Offenburg vom 4. Oktober 1999 ebenfalls einzubeziehen ist.

Ende der Entscheidung

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