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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: 4 StR 87/98
Rechtsgebiete: StPO, SDÜ


Vorschriften:

StPO § 260 Abs. 3
SDÜ Art. 54
StPO § 260 Abs. 3 Art. 54 SDÜ

Die Einstellung des Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof (chambre d'accusation de cour d'appel) steht einer weiteren Strafverfolgung in Deutschland nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 - Landgericht Saarbrücken


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 87/98

vom

10. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Saarbrücken,

Universität Trier als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 1997 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, ein französischer Staatsangehöriger, am 22./23. August 1985 in Alsting (Frankreich) den deutschen Staatsbürger Heinz W. aus Habgier entweder eigenhändig umgebracht oder dessen Tötung durch andere veranlaßt.

I.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht:

1. In dieser Sache wurde zunächst ein Ermittlungsverfahren in Deutschland geführt. Da dem Angeklagten nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Flucht aus der Untersuchungshaft gelang, er sich aber wenig später wegen anderer Delikte in Frankreich in Strafhaft befand, wurde die französische Republik um Übernahme der Strafverfolgung ersucht. Am 15. März 1990 stellte die Anklagekammer des Appellationsgerichtshofs in Metz (chambre d'accusation de cour d'appel de Metz) das Verfahren ein ("ordonnance de non-lieu"), weil dem Angeklagten eine Tatbeteiligung nicht nachzuweisen sei. Nach Beendigung der Strafvollstreckung in Frankreich wurde der Angeklagte im November 1993 in Österreich aufgrund eines dort bestehenden Haftbefehls festgenommen und schließlich am 8. August 1994 unter anderem wegen dieser Tat an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Im Anschluß an die Teilverbüßung früherer Reststrafen befindet sich der Angeklagte aufgrund internationalen Haftbefehls vom 12. Oktober 1987 seit dem 26. März 1995 in dieser Sache in Untersuchungshaft.

2. Die Revision ist der Ansicht, durch den Beschluß der chambre d'accusation de cour d'appel de Metz vom 15. März 1990 sei ein Verfahrenshindernis nach Art. 54 des am 26. März 1995 in Kraft getretenen Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) eingetreten, der eine weitere Strafverfolgung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem anderen Vertragsstaat untersage.

a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß im französischen Strafprozeß - sofern es sich um den Vorwurf eines Verbrechens handele - dem Hauptverfahren eine gerichtliche Voruntersuchung vorgeschaltet sei. In deren Verlauf habe ein Untersuchungsrichter die Beweise für eine Straftat zu sammeln und auszuwerten. Bei Schwurgerichtsverfahren habe der Untersuchungsrichter seine Ergebnisse der chambre d'accusation vorzulegen, die über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheide.

Die Revision ist der Meinung, das französische Voruntersuchungsverfahren sei damit dem Hauptverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung gleichzusetzen. Der Entscheidung der chambre d'accusation de cour d'appel de Metz habe hier zwar keine unmittelbare Beweisaufnahme, wohl aber eine Würdigung der Beweismittel nach Aktenlage zugrundegelegen. Die "ordonnance de non-lieu"-Entscheidung sei aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen. Bei diesem Beschluß handele es sich um eine endgültige Einstellung, die nach französischem Recht nur unter den erschwerenden Umständen einer Wiederaufnahme des Verfahrens - vergleichbar etwa mit den Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach deutschem Recht - "aufgerollt" werden könne. Das Verfahren sei damit rechtskräftig abgeschlossen; eine weitere Strafverfolgung in Deutschland verbiete sich nach Art. 54 SDÜ.

b) Der Senat hat gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl 1974 II S. 937) i.V.m. dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl 1987 II S. 58) der zuständigen staatlichen Verbindungsstelle der Republik Frankreich folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Kommt einer nach französischem Recht von der Anklagekammer eines Appellationsgerichtshofs getroffenen "ordonnance de non-lieu"-Entscheidung im Strafverfahren in Frankreich materielle Rechtskraft zu mit der Folge, daß nach dem Grundsatz ne bis in idem Strafklageverbrauch eintritt?

Das Justizministerium der Republik Frankreich hat diese Anfrage wie folgt beantwortet:

"1. Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach französischem Recht

Nach Art. 212 franz. Strafprozeßordnung 'kann die Anklagekammer, wenn sie der Auffassung ist, daß die Handlungen weder ein Verbrechen, noch ein Vergehen oder eine Übertretung darstellen, oder wenn der Täter unbekannt geblieben ist oder keine hinreichenden belastenden Tatsachen gegen den Beschuldigten vorliegen, die Einstellung des Verfahrens anordnen.'

Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs hatte auf diesem Gebiet nur die Folgen eines rechtlichen Strafverfolgungshindernisses zu würdigen, für den Fall, daß die Würdigung des Sachverhalts außer Frage stand. Das heißt mit anderen Worten, daß sich der Kassationsgerichtshof nicht zur Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses, der sich auf den fehlenden Nachweis der Tatbeteiligung stützte, geäußert hat. In diesem Fall ist die Vorstellung einer Rechtskraftwirkung, die in gewisser Hinsicht definitiv ist, auszuschließen, da es weiterhin möglich ist, ein Ermittlungsverfahren wegen desselben Sachverhalts einzuleiten, wenn sich neue Indizien ergeben, 'so daß entweder die belastenden Tatsachen, die für zu schwach erachtet worden sind, bekräftigt werden, oder der Sachverhalt eine neue Entwicklung erfährt, die der Wahrheitsfindung dienlich ist' (Art. 189 franz. StPO).

Ein von einigen Autoren vorgeschlagenes, die Rechtslehre betreffendes Kriterium scheint infolgedessen geeignet zu sein, jede Unklarheit zu beseitigen. Es ist zwischen dem rechtlich begründeten Einstellungsbeschluß, in dessen Zusammenhang ein rechtliches Strafverfolgungshindernis besteht (fehlender Tatvorwurf, Amnestie, Rechtskraft, Verjährung, Rechtfertigungsgrund, Schuldausschließungsgrund, usw.) und der absolut und endgültig rechtskräftig ist, und dem sachlich begründeten Einstellungsbeschluß (nicht identifizierter Verantwortlicher, unzureichende belastende Tatsachen, usw.), der vorläufig und beschränkt rechtskräftig ist, zu unterscheiden.

Im vorliegenden Fall ist der (....) Beschluß der Anklagekammer in Metz vom 15. März 1990, die eine Einstellung wegen "fehlenden Beweismaterials" verkündet hat, unbestreitbar eine sachlich begründete Entscheidung, die keine Rechtskraft erlangen kann.

2. Der Standpunkt Frankreichs im Hinblick auf das Schengener Übereinkommen Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 regelt die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" in den Ländern der Europäischen Union. Diese Bestimmung verbietet jede Strafverfolgung wegen Taten, die eine rechtskräftige Verurteilung zur Folge hatten, wenn im übrigen die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder aus Verfahrensgründen (Verjährung, Amnestie, usw.) nicht mehr vollstreckt werden kann.

Die so streng festgelegten Bedingungen können meines Erachtens der Situation nicht gleichgesetzt werden, die durch eine Einstellungsentscheidung, die auf keinen Fall eine Verurteilung ist, bestimmt wird."

c) Art. 54 SDÜ legt fest, daß derjenige, der in einem der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens "rechtskräftig abgeurteilt" worden ist, wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht verfolgt werden darf. Es kann hier offen bleiben, ob Art. 54 SDÜ ausschließlich Gerichtsurteile oder auch sonstige gerichtliche Entscheidungen, eventuell sogar Entscheidungen anderer staatlicher Einrichtungen erfaßt, sofern diesen nur eine verfahrensbeendende und rechtskraftbewirkende Funktion zukommt (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 149 mit Anmerkungen von van den Wyngaert und von Lagodny; BGH StV 1999, 244 mit Anm. Schomburg; ders. StV 1997, 383; Sommer StraFo 1999, 37, 40). Jedenfalls sprechen sowohl die Fassung des amtlichen deutschen Textes des Art. 54 SDÜ als auch der Wille zumindest der deutschen Vertragspartei für die Auffassung, durch das Übereinkommen solle der Grundsatz "ne bis in idem" nur auf ausländische "Urteile" (so wörtlich die Denkschrift zum SDÜ, BTDrucks. 12/2453 S. 91, 93) erstreckt werden, aber nicht auf die bloße Einstellung eines Verfahrens mangels hinreichender Beweise (Grotz in Grützner/Pötz Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. Bd. III Übereink. von Schengen Art. 54 Fn. 58, 59). Allerdings erfaßt der Begriff der "rechtskräftigen Aburteilung" - wie auch im Schrifttum unstreitig ist (Schomburg StV 1997, 383, 384; Grotz aaO) - den Freispruch. Doch steht die "non-lieu"-Entscheidung einem auf Freispruch erkennenden Urteil nicht gleich:

aa) Nach der Rechtsauskunft des französischen Justizministeriums kommt einer "non-lieu"-Entscheidung nämlich bereits nach französischem Recht keine Rechtskraftwirkung zu (vgl. auch Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, 3. Aufl. S. 130ff.) mit der Folge, daß der Grundsatz ne bis in idem einer weiteren Strafverfolgung des Angeklagten in Frankreich nicht entgegenstünde. Das mit einer "non-lieu"-Entscheidung schließende Untersuchungsverfahren entspricht damit gerade nicht dem Hauptverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung, sondern gleicht vielmehr dem mit einem Nichteröffnungsbeschluß gemäß §§ 204, 211 StPO endenden Zwischenverfahren. Eine Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens ist nicht nur unter den strengen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach Art. 662 des französischen Code de Procédure Pénale (CPP) möglich, vielmehr kann das Verfahren beim Untersuchungsgericht selbst wieder aufgenommen werden, wenn auch nur "neue Perspektiven bereits verhandelter Tatsachen" vorliegen (vgl. Kühne JZ 1998, 876, 878). Es fehlt deshalb an einer endgültigen Sachentscheidung, die allein die weitere Strafverfolgung hindert (Grotz StraFo 1995, 102). Nur deshalb, weil das "Zwischenverfahren" (= gerichtliche Voruntersuchung) nach französischem Recht gegenüber dem Eröffnungsverfahren nach §§ 199 ff. StPO einige Besonderheiten aufweist, kann - entgegen der Auffassung von Kühne (aaO) - für die Frage der Rechtskraft nichts anderes gelten. Der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragene Gesichtspunkt, daß der Angeklagte in Frankreich faktisch (vorläufig) keine erneute Strafverfolgung zu befürchten gehabt hätte, muß bei der Bewertung, ob der Verfolgung ein rechtliches Hindernis entgegensteht, außer Betracht bleiben.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß durch die "non-lieu"-Entscheidung weder in Frankreich ein Strafklageverbrauch nach innerstaatlichem Recht eingetreten, noch ein Verfolgungsverbot und damit ein Verfahrenshindernis in einem anderen Vertragsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, aus Art. 54 SDÜ herzuleiten ist. Dieses Ergebnis entspricht - wie dargelegt - auch dem Standpunkt Frankreichs im Hinblick auf das Schengener Übereinkommen.

bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (EG-ne bis in idem-ÜbK; BGBl 1998 II S. 2227). Zwar kann dieses noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen gem. Art. 6 Abs. 3 nach Notifizierung im Verhältnis zu Frankreich antezipiert werden. Das Übereinkommen wiederholt jedoch in den Art. 1 bis 5 (vgl. dazu die Denkschrift BTDrucks. 13/8195 S. 9) nahezu wortgleich die Vorschriften der Art. 54-58 SDÜ (vgl. Schomburg StV 1997, 383; NJW 1999, 54O, 542; StV 1999, 246, 247) und gibt damit zu einer anderen Bewertung keinen Anlaß.

cc) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung bedarf es nicht. Ungeachtet dessen, ob das Schengener Durchführungsübereinkommen und das EG-ne bis in idem-Übereinkommen überhaupt dem Regelungsbereich des am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen (BGBl I S. 728) "EuGH-Gesetz" vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2035) unterfallen (vgl. dazu Schomburg StV 1999, 246, 248), ist eine Vorlage nur dann veranlaßt, wenn eine Auslegung von Gemeinschaftsrecht entscheidungserheblich ist. Auf eine Auslegung des Art. 54 SDÜ wäre es hier nur angekommen, wenn die "non-lieu"-Entscheidung in Frankreich zu einem Strafklageverbrauch geführt hätte. Die Ermittlung des französischen Rechtszustandes, für die der Bundesgerichtshof zuständig ist (vgl. Lagodny NStZ 1998, 154), hat aber - wie ausgeführt - ergeben, daß die "non-lieu"-Entscheidung schon nach französischem Rechtsverständnis das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen hat. Dann kommt aber erst recht ein Strafklageverbrauch im Verhältnis Frankreich zur Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht. Deshalb ist die Frage der Reichweite des in Art. 54 SDÜ bestimmten Doppelverfolgungsverbotes im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander nicht berührt, so daß es auf eine Vertragsauslegung nicht ankommt.

d) Schließlich liegt auch kein "Betreibungshindernis" darin, daß die Bundesrepublik Deutschland die Republik Frankreich gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) und gemäß Art. 21 des Europäischen Rechtshilfeabkommens (EuRHÜbk) i. V. m. Art. XI des zwischen beiden Staaten am 24. Oktober 1974 geschlossenen Ergänzungsvertrages (BGBl 1978 II S. 329; 1980 II S. 1435) um die Übernahme der Strafverfolgung in dieser Sache ersucht hat. Mit dem Übernahmeersuchen hat die Bundesrepublik Deutschland das beim Landgericht Saarbrücken bereits anhängige Strafverfahren nicht etwa abgegeben und damit auf die weitere Strafverfolgung verzichtet. Vielmehr wird ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 6 Abs. 2 EuAlÜbK im ersuchten Staat so behandelt wie eine innerstaatliche Strafanzeige (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. Bd III EuRHÜbk Vorbem. Rdn. 20); der ersuchte Staat hat die Angelegenheit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung zuzuleiten, ob eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Gelangt ein Angeklagter aber wieder in das Gebiet des ersuchenden Staates, so können - wie hier geschehen - die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ungeachtet des (nach der Auskunft der französischen Regierung vom 18. April 1990 durch die "non-lieu"-Entscheidung erledigten) Übernahmeersuchens ein im ersuchenden Staat nach wie vor anhängiges Strafverfahren fortführen (vgl. BGH GA 1977, 111), sofern dem nicht nach Art. 54 SDÜ der Grundsatz ne bis in idem entgegensteht. Das Schengener Durchführungsübereinkommen sowie - nach seinem Inkrafttreten - das erwähnte EG-ne bis in idem-Übereinkommen regeln für ihren Anwendungsbereich das Verbot der Doppelbestrafung abschließend. Für einen Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des Art. 21 EuRHÜbk (vgl. dazu für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des SDÜ OLG Karlsruhe NStZ 1988, 135) ist daneben kein Raum. Auch der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich geschlossene Zusatzvertrag zu dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (BGBl 1978 II S. 329; 1980 II S. 1435) enthält keine Regelungen, aus denen sich ein Betreibungshindernis herleiten ließe (zu Ergänzungsverträgen mit anderen Staaten vgl. von Bubnoff, Auslieferung, Verfolgungsübernahme, Vollstreckungshilfe 1989 S. 96 ff.).

II.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 15. Mai 1998 im einzelnen dargelegten Gründen erfolglos.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die Rüge, das Urteil enthalte schwerwiegende Feststellungsmängel, ist unbegründet. Die Feststellungen zu Tatzeit, Tatort und Anlaß der Tatbegehung sind hinreichend bestimmt und genügen damit den Mindestanforderungen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an Urteilsgründe zu stellen sind.

b) Ebenso ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht muß sich darauf beschränken, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die tatrichterliche Bewertung der festgestellten Tatumstände und Indizien hat das Revisionsgericht hinzunehmen.

3. Schließlich hält auch der Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand. Zwar hat die Strafkammer den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat im Jahre 1985 sowie einen eventuell in Betracht kommenden Härteausgleich - mehrere, zwischenzeitlich erledigte Verurteilungen aus den Jahren 1985 bis 1987 wären gesamtstrafenfähig gewesen - nicht ausdrücklich berücksichtigt. Eine Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen vom 15. Januar und 12. März 1987 unter Auflösung der durch Beschluß vom 13. Februar 1989 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten kam nicht in Betracht. Der Angeklagte, der in Frankreich wegen derselben Taten zu einer - vollstreckten - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, hat diese Strafe zwar trotz Anrechnung nach § 51 Abs. 3 StGB noch nicht vollständig verbüßt. Einer weiteren Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland steht jedoch Art. 54 SDÜ entgegen, der ein endgültiges Vollstreckungshindernis bewirkt. Damit sind die in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Strafen erledigt i.S.d. § 55 Abs. 1 StGB, eine nachträgliche Gesamt-strafenbildung ist insoweit ausgeschlossen. Gleichwohl kommt ein Härteausgleich angesichts der verhängten absoluten (lebenslangen Freiheits-) Strafe nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14. März 1990 - 3 StR 109/89).

Auch die Annahme der besonderen Schwere der Schuld durch das Landgericht hat in den dazu getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage, die durch Berücksichtigung des (im übrigen von dem Angeklagten durch seine Flucht nach Frankreich verursachten) langen Zeitablaufs und eines eventuellen Härteausgleichs nicht erschüttert wird.

Ende der Entscheidung

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