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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: 4 StR 88/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 88/99

vom

16. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch begegnet zwar Bedenken, weil der Angeklagte bei dem Vergewaltigungsversuch dem Tatopfer in die Hose gegriffen und es "im Scheidenbereich (berührt)" hat, er also wegen (vollendeter) sexueller Nötigung hätte verurteilt werden müssen (vgl. BGHSt 35, 76, 77 f.; BGH NStZ 1998, 510, 511). Durch die Verurteilung (nur) wegen versuchter Vergewaltigung (in Tat-einheit mit Körperverletzung) ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert (vgl. BGH aaO).

Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Nicht hinreichend begründet ist dagegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung:

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es sei "bereits zweifelhaft, ob dem Angeklagten überhaupt eine positive Sozialprognose gestellt werden (könne)", jedenfalls scheide eine Strafaussetzung zur Bewährung aus, weil keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Bei dieser Wertung sieht die Strafkammer zwar zugunsten des Angeklagten, daß gegen ihn "in den letzten Jahren lediglich Geldstrafen verhängt worden sind", daß er über eine Arbeitsstelle verfügt und er bei der Tat alkoholisiert war, unerwähnt bleibt aber, daß er das Tatgeschehen in vollem Umfang eingestanden hat, er schuldeinsichtig ist und sich bei dem Tatopfer - mit dem er eigentlich eine "Beziehung" hat eingehen wollen (UA 5) - entschuldigt hat (UA 7, 9). Die fehlende Erörterung dieser Umstände rügt die Revision zu Recht. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sie - rechtsfehlerhaft - in die gebotene Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 4) nicht einbezogen wurden.

Über die Strafaussetzung zur Bewährung muß deshalb neu entschieden werden. Soweit bei ihrer erneuten Versagung wieder zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden sollte, daß er bereits wegen Körperverletzung (zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen) verurteilt wurde (UA 10), ist der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt mitzuteilen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob diese Bestrafung einer Strafaussetzung entgegensteht.

Ende der Entscheidung

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