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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2000
Aktenzeichen: 4 StR 89/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 252
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 89/00

vom

16. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls verurteilt wird.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er eines (vollendeten) schweren räuberischen Diebstahls statt eines versuchten schweren Raubes schuldig ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.). An dieser finalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme fehlt es, wenn die Gewalt oder Drohung der bereits vollendeten Wegnahme nachfolgt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte hatte bereits eigenen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet, als es zu der körperlichen Auseinandersetzung mit K. und dessen Bedrohung mit dem Teppichmesser kam. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das an sich genommene Geld noch in den Händen hielt oder dieses schon in seine Hosentasche gesteckt hatte. Denn bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahme bereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. BGHSt 23, 254, 255; BGH NStZ 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet und der Täter bei der Tatausführung beobachtet wird (vgl. BGH a.a.O.).

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch - wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat - den Tatbestand des schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte nach vollendeter Wegnahme K. mit dem Teppichmesser, einem gefährlichen Werkzeug, bedrohte, damit dieser "von ihm abließ und er so mit dem Geld entkommen konnte" (UA 8). Hierbei steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen die Klinge des Teppichmessers noch nicht ausgefahren war. Denn ein Tatmittel ist auch dann gefährlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn es nur eines kurzen Handgriffs - hier: Hinausschieben der Klinge - bedarf, um seine Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der kurzfristig schußbereiten Waffe, die lediglich noch durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 -). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf des schweren räuberischen Diebstahls anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Trotz der nicht unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Frage der Bestimmung der Ehefrau des Angeklagten zu einer Falschaussage kann der Senat hier ausschließen, daß das Landgericht bei unveränderter Strafandrohung und Verurteilung wegen einer vollendeten statt nur versuchten Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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