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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 4 StR 94/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 181 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 94/07

vom 24. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. September 2006, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II. 3 der Urteilsgründe entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Einschleusen von Ausländern, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern in einem weiteren Fall, sowie wegen versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings begegnet die Annahme der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe in Anbetracht der Höhe der den Tatopfern aus der Prostitutionsausübung verbliebenen Erlöse und der vom Angeklagten insoweit übernommenen Aufwendungen rechtlichen Bedenken. Dies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs jedoch nicht, da das Landgericht insoweit jeweils rechtsfehlerfrei (auch) den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht hat.

Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer in den Fällen II. 1 und 2 bei Annahme nur einer Tatbestandsalternative des § 181 a Abs. 1 StGB und im Fall II. 3 ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte. Soweit das Landgericht strafschärfend gewertet hat, dass der Angeklagte "im Fall 3 (richtig: Fall 2) gegen drei Strafgesetze verstoßen (hat)", handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Jedenfalls erachtet der Senat die verhängten Rechtsfolgen als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.

Ende der Entscheidung

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