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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 5 ARs 26/01
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 132 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 ARs 26/01

vom 24. Oktober 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:

Tenor:

Trotz der Ausführungen von Pfeiffer, Festschrift für Meyer-Goßner S. 705 ff., gibt der Senat seine der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehende Rechtsprechung auf.



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