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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 5 StR 106/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 2
StPO § 300
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 439
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 106/04

vom 21. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. März 2004 ausgeführt: "Die Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer, die (handschriftlich nicht unterzeichnete) Eingabe des Verurteilten vom 3. Juli 2003 (Bd. II Bl. 343 d. A.) als Revisionseinlegung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von deren Frist zu bewerten (Bl. 361 R, 368 R, 373 R aaO), halte ich im Hinblick auf § 300 StPO nicht für unvertretbar. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er sich nicht zu den Voraussetzungen des § 44, § 45 Abs. 1 StPO verhält und demgemäß auch der nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung entbehrt. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist."

Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, daß sich das Begehren des Angeklagten auf die Wahrnehmung der Rechte seiner Ehefrau nach § 439 StPO bezieht.

Ende der Entscheidung

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