Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 107/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 107/01

vom 25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schuldspruch ist nach dem Zweifelsgrundsatz eindeutig im Sinne von Tateinheit zu fassen. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts lediglich an, daß die Aufklärungsrügen jedenfalls unbegründet sind und daß die Zulässigkeit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO jedenfalls am vollständigen Vortrag der Ladungsvorgänge um die in Abwesenheit des Angeklagten vernommene Zeugin scheitert.

Ende der Entscheidung

Zurück