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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 107/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 107/08

vom 17. April 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Einziehung des Mobiltelefons Nokia (Ass. Nr. 7.5) entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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