Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 5 StR 109/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. April 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2003 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten B und S gegen dieses Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
zu 1
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung nach der im Beisein des Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt hat, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (Protokoll Bl. 386 d.A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. BGHSt 45, 51, 53; 46, 257, 258). Gründe, die seiner Wirksamkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.