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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 5 StR 109/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 109/04

vom 19. April 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2003 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten B und S gegen dieses Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

zu 1

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung nach der im Beisein des Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt hat, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (Protokoll Bl. 386 d.A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. BGHSt 45, 51, 53; 46, 257, 258). Gründe, die seiner Wirksamkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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