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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 117/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 117/99

vom

22. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in neunzehn Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (mit Bewährung) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (UA S. 19, 20) berichtigt.

Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht im Rahmen des Schuldspruchs wegen Eingangsabgabenverkürzung (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer) es für unbeachtlich hält, daß der nach Deutschland eingeführte Kaffee aus den Niederlanden dort bereits "verzollt war" (UA S. 13), bzw. "möglicherweise verzollt war" (UA S. 21), weil der "Nachweis der vorherigen Verzollung durch entsprechende Zollformulare oder wenigstens durch Vorlage einer Rechnung der holländischen Firma durch die Einführer" nicht erbracht worden sei (UA S. 13). Die formellen Nachweise im Zollrecht dienen dazu, eine günstigere Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren zu bewirken. Selbst wenn die Form des Nachweises rechtlich so bestimmt ist, daß andere Beweise von der Zollverwaltung zurückgewiesen werden können, führt ein fehlender formeller Nachweis für sich betrachtet noch nicht zum Schuldspruch wegen Steuerverkürzung. Vielmehr handelt es sich bei den Nachweispflichten um Beweislastregeln, nach denen der betroffene Zollbeteiligte die ihm günstigen Umstände in bestimmter Form belegen muß. Für den strafrechtlichen Vorwurf der Zoll- oder Steuerhinterziehung bedarf es dagegen der in freier Beweiswürdigung gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung, daß insoweit Eingangsabgaben verkürzt worden sind. Die fehlenden Nachweise können dabei allerdings im Rahmen der gebotenen Aufklärung indiziell zur Überzeugungsbildung herangezogen werden (vgl. auch BGH wistra 1995, 67, 69).

Der mißverständliche Ansatz des Landgerichts im Hinblick auf den jeweils tateinheitlich verkürzten Zoll führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Senat schließt eine Beschwer des Angeklagten angesichts des milden Strafausspruchs, bei dem ausdrücklich die Möglichkeit einer vorherigen Verzollung des Kaffees in der Europäischen Gemeinschaft zugunsten des Angeklagten bedacht worden ist, aus.

Ende der Entscheidung

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