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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 123/99
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 59
StGB § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 123/99

vom

21. April 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt P als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt N als Verteidiger des Angeklagten Ne ,

Rechtsanwalt J als Verteidiger des Angeklagten R ,

Rechtsanwältin K als Verteidigerin des Angeklagten Ku ,

Rechtsanwalt A als Verteidiger des Angeklagten S ,

Justizobersekretärin N als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten, einen ehemaligen Staatssekretär im DDR-Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik und drei Mitarbeiter des früheren Mitangeklagten Sch im Bereich "Kommerzielle Koordinierung" (vgl. BGHSt 43, 129, 130), jeweils wegen mehrerer Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53) - Mitwirken an ungenehmigter Lieferung zur Herstellung von Mikrochips benötigter Embargowaren in die DDR in den Jahren 1987 bis 1989 betreffend - unter Vorbehalt von Gesamtgeldstrafen verwarnt. Mit den vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen, jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Anwendung des § 59 StGB. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Mit Recht hat das Landgericht Verfolgungshindernisse verneint. Sie sind insbesondere nicht entsprechend den Grundsätzen von BVerfGE 92, 277 unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten (BGHSt 43, 129, 141 ff.; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 17. März 1999 - 2 BvR 1565/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß die Angeklagten ihren Lebensmittelpunkt bis zum Wirksamwerden der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 in der DDR behielten. Zutreffend hat das Landgericht auch eine Teilverjährung verneint. Auch Fälle der hier vorliegenden Art werden von Art. 315a Abs. 2 EGStGB erfaßt.

2. Die Rechtsfolgenaussprüche halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Namentlich in Fällen der Sanktionierung früherer DDR-Bürger für Taten, welche sie in Erfüllung ihrer damaligen beruflichen Aufgaben begangen haben, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht hier besondere Umstände im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB angenommen hat (vgl. BGHSt 42, 113, 123). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind selbstverständlich auch nachtatbezogene Umstände mitzubewerten. Die hier zu beurteilenden Taten unterscheiden sich grundlegend von dem in BGHSt 40, 307 beurteilten Sachverhalt.

Ende der Entscheidung

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