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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 124/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 124/01

vom 24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).

2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2000 zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Oktober 2000, das ihm am 5. Dezember 2000 zugestellt worden ist, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kein Revisionsantrag angebracht worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Er führt hierzu aus, daß sein (Pflicht-) Verteidiger es weisungswidrig unterlassen habe, die Revision zu begründen. Dieser hingegen weist darauf hin, daß in Absprache mit dem Angeklagten lediglich fristwahrend Revision eingelegt werden sollte, eine Revisionsbegründung sollte nicht gefertigt werden; der Angeklagte habe ihn zu keiner Zeit damit beauftragt.

Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der zulässige Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die Revision nicht begründet worden ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - schon unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt worden ist. Der Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO war dem Angeklagten spätestens seit dem 23. Januar 2001 bekannt, wie sein an diesem Tag verfaßter Antrag belegt. Gleichwohl hat er es unterlassen, binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Revisionsanträge zu stellen und die eingelegte Revision zu begründen. Der Angeklagte hätte sich hierzu ohne weiteres an den für ihn zuständigen Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding wenden können (vgl. § 299 StPO) oder etwa seinen schon damals für ihn tätigen Wahlverteidiger mit der Fertigung der Revisionsbegründung beauftragen können. Entsprechendes mußte er nach Bekanntgabe des Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO unverzüglich veranlassen.



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