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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: 5 StR 13/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 13/99

vom

4. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall 1 entfällt. Dieses im Sommer 1992 begangene Delikt ist verjährt, weil verjährungsunterbrechende Handlungen vor Anklageerhebung (12. August 1997) nicht vorliegen. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es erkannt hätte, daß dieser Fall wegen Verjährung rechtlich allein als sexueller Mißbrauch eines Kindes und nicht auch als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu bewerten war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



Ende der Entscheidung

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