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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 5 StR 14/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 274
StGB § 66
StGB § 66 Abs. 2
StGB § 67c Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 14/02

vom 21. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Ablehnung der Anordnung von Sicherungsverwahrung.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten abgelehnt hat.

I.

Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung sei eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen D nicht getroffen worden, hat keinen Erfolg. Zwar enthält das Protokoll der Hauptverhandlung hierzu keine Feststellungen, so daß gemäß § 274 StPO davon auszugehen ist, daß der Zeuge nicht vereidigt worden ist (Senge in KK 4. Aufl. § 59 Rdn. 13, 16). Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen jedoch keine Bedeutung beigemessen, vielmehr ausgeführt: "Sichere Schlußfolgerungen vermochte das Gericht aus den Bekundungen des Zeugen D nicht zu ziehen." Der Senat schließt aus, daß der Zeuge unter Eid mehr oder anderes ausgesagt hätte und daß das Gericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre (vgl. BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 1; BGH NStZ 1985, 182; BGH, Beschl. vom 8. Juli 1997 - 5 StR 170/97).

2. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGHSt 7, 101). Zwischen Strafe und nicht angeordneter Maßregel nach § 66 StGB besteht nur dann eine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung, wenn im Einzelfall den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß die Strafe von dem Unterbleiben der Maßregel beeinflußt sein kann, sie insbesondere bei Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise niedriger ausgefallen wäre (BGH NStZ 1994, 280, 281; BGH, Urt. vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92, insoweit in NStZ 1992, 382 nicht abgedruckt). Das ist hier jedoch nach den Darlegungen zur Strafzumessung auszuschließen.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Urteilsgründen liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist wegen der beiden von ihm begangenen Vergewaltigungen, bei denen er seine Opfer mit einem Revolver bzw. einem Messer bedrohte, zu Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren verurteilt worden. Außerdem war er bereits vom Amtsgericht - Schöffengericht - Potsdam durch Urteil vom 16. März 1995 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten (Einzelstrafen jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) verurteilt worden.

Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter auch die Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht. Das sachverständig beratene Landgericht führt aus, ein Hang zu erheblichen und für die Allgemeinheit gefährlichen Taten liege vor. Das Verhaltensmuster des Angeklagten sei nur durch einen Schock bzw. ein Trauma, das heißt eine Gewalterfahrung plötzlicher Art, die dem Einfluß des Angeklagten entzogen sei, oder durch eine tiefenpsychologische Behandlung abänderbar. Zu letzterer fehle es dem Angeklagten jedoch an einer ernstlichen Motivation. Die Exploration habe ergeben, daß der Angeklagte Therapien ablehnend gegenüberstehe.

Dennoch hat das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil auch ohne Therapiebereitschaft eine Möglichkeit zu einer Verhaltensänderung des Angeklagten bestehe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe zu erwarten, daß der vom Angeklagten zu verbüßende Freiheitsentzug das von dem Sachverständigen beschriebene Schockerlebnis hervorrufe und so eine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Angeklagten herbeiführe. Für die Annahme, daß der langjährige Strafvollzug auf den Angeklagten ohne nachhaltigen Lernerfolg bleibe, fehle es an einer tatsächlichen Grundlage.

b) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Gefährlichkeitsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich und nicht der - bei Erlaß des Urteils noch nicht absehbare - Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschließenden Strafhaft. Das gilt insbesondere angesichts dessen, daß der Gesetzgeber in § 67c Abs. 1 StGB dem Vollstreckungsgericht die Aufgabe zugewiesen hat, vor dem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (vgl. BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGH NStZ 1985, 261; 1990, 334, 335; BGH NStZ-RR 1999, 301 m.N. der Rspr.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 27). Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl. BGH StV 1982, 114; NStZ 1984, 309), doch sind diese Umstände nur beachtlich, wenn sie - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 261) - eine Verhaltensänderung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6). Das hat die Strafkammer aber nicht ausreichend dargelegt.

Der Sachverständige hat sich bei seinen im Urteil wiedergebenen Ausführungen zu einem Trauma naheliegend an ICD-10 V F 43.1 (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer Störungen 4. Aufl. 2000) orientiert. Danach handelt es sich bei einem Trauma um ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein. Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, daß das Landgericht diesen Maßstab bei seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Damit handelt es sich bei den Erwägungen, wonach das vom Sachverständigen beschriebene Schockerlebnis durch den bevorstehenden Strafvollzug hervorgerufen werde, lediglich um durch Tatsachen nicht belegte Vermutungen und Erwartungen.

Zudem sind weitere erhebliche Umstände nicht ausreichend bedacht worden. Nach den getroffenen Feststellungen liegt bei dem Angeklagten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster und eine zwischenzeitlich fest verwurzelte Neigung zu Vergewaltigungstaten vor. Deshalb wäre auch zu erörtern, ob der seine Taten abstreitende und nicht therapiebereite Angeklagte überhaupt durch eine einmalige traumatische Erfahrung in seinem Verhalten verändert werden kann.

Ende der Entscheidung

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