Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 5 StR 143/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 55 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 6. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Verbrechen des (teils versuchten) gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges bzw. der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu insgesamt drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt zu den Schuld- und (Einzel-)Strafaussprüchen ohne Erfolg ( § 349 Abs. 2 StPO). Hingegen haben die drei Gesamtstrafaussprüche keinen Bestand.

Zu Unrecht hat das Landgericht dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Mai 2007 Zäsurwirkung beigemessen. Denn der Angeklagte hatte die dabei abgeurteilte Tat im Dezember 2006 und damit vor dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2007 begangen, in dem das Landgericht zutreffend die erste Zäsur gesehen hat. Bei dieser Sachlage ist eine erste Gesamtstrafe aus der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für die erste hier abgeurteilte, bereits im Oktober 2006 begangene Tat, den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom Mai 2007 zu bilden, in Ermangelung einer weiteren Zäsur aus den übrigen 29 Einzelstrafen für die weiteren abgeurteilten, ab Februar 2007 begangenen Taten nur eine weitere Gesamtstrafe (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).

Bei Festsetzung der ersten Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht die Bedenken aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu § 55 Abs. 2 StGB zu beachten haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem bloßen Subsumtionsfehler im Rahmen der Gesamtstrafbildung nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück