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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 5 StR 165/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
StGB § 57
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 165/04

vom 8. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts der nunmehr wiederholten massiven Straffälligkeit des Angeklagten im Zustand des Vollrausches erweist sich die - im Einklang mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehende - Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zwar als grenzwertig, aber noch nicht als durchgreifend bedenklich. Auf die massive Alkoholgefährdung des Angeklagten wird gleichwohl im Rahmen nach § 57 StGB zu treffender Entscheidungen besonders Bedacht zu nehmen sein.

Ende der Entscheidung

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