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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 5 StR 167/00
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 30a Abs. 1
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 30a Abs. 3
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 167/00

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Unabhängig von der Frage, ob nur zwei Personen eine Bande bilden können (verneinend BGH: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 -; dem folgend Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00 -), rechtfertigt das konkret festgestellte Verhältnis zwischen dem - in tatrichterlich vertretbarer Wertung bereits als Mittäter angesehenen - Angeklagten und dem Haupttäter Z nicht die Annahme einer Bandenabrede gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG.

Zwischen den Fällen 4 und 5 besteht wegen festgestellter einheitlicher Lieferabrede bei sukzessiver Erfüllung (UA S. 9) eine Bewertungseinheit; die Gesamtliefermenge erreicht für die zusammengefaßten Fälle den Grenzwert des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenso wenig wie im Fall 3.

Die gebotene Schuldspruchänderung läßt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht ist in jedem Einzelfall unter nochmaliger Milderung der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 bzw. § 30a Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einem Strafrahmen zwischen einem Monat und drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe gelangt. Auch in den drei Fällen bloßer Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt ein milderer Strafrahmen nicht in Betracht. Bei den Einzelstrafen hat sich das Landgericht - wie die Verhängung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe in dem (im Gegensatz zu Fall 1) nicht nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG qualifizierten Fall 2 erweist - ohne Rechtsfehler ersichtlich maßgeblich an der Menge des jeweils gehandelten Rauschgifts orientiert. Daß der Tatrichter ohne die Annahme einer Bande zu noch milderen Einzelstrafen und bei Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für den im Fall 4 aufgehenden Fall 5 zu einer noch geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als einer solchen von zwei Jahren und neun Monaten hätte gelangen können, ist ungeachtet aller Milderungsgründe bei den auch gewichtigen Erschwerungsgründen des unter Mißbrauch seiner beruflichen Stellung als Polizist handelnden Angeklagten sicher auszuschließen.



Ende der Entscheidung

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