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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 170/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 170/03

vom 20. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Portugal erlittene Freiheitsentziehung auf die hier verhängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, daß ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Portugal erlittenen Freiheitsentziehung. Die Entscheidung wirkt - konstitutiv - und muß daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. vom 12. März 2003 - 5 StR 67/03; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18).

Im Hinblick darauf, daß es sich nur um wenige Tage Auslieferungshaft handelt (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren), hält der Senat es nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab selbst. Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 2 hält er für ausgeschlossen (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB).

Ende der Entscheidung

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