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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 170/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 170/07

vom 5. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Auch die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die unterbliebene Beauftragung eines Sachverständigen für das Schleiferei- und Poliererhandwerk anstelle des eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachtens beanstandet, dringen nicht durch.

a) Dem Beweisantrag vom 30. Oktober 2006 ist das Landgericht durch das eingeholte betriebswirtschaftliche Gutachten gefolgt. Zur Auswahl des Sachverständigen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört auch die Entscheidung, welcher Fachrichtung der Sachverständige angehören soll (BGHSt 34, 355, 357). Hier überschneiden sich die Fachrichtungen vom ausgewählten und begehrten Sachverständigen. Entscheidend ist, dass der ausgewählte Betriebswirt die Umsatzerlöse aus der Buchhaltung der K. GmbH den "unstreitig anerkannten" Fremdleistungen zugeordnet und berechnet hat, welche Umsatzerlöse bei Zugrundelegen sämtlicher Fremdleistungen einschließlich der "streitigen" sich ergeben hätten (UA S. 72). Auch ein sachverständiger Polierer oder Schleifer hätte Vergleichsberechnungen, wie sie der angehörte Betriebswirt angestellt hat, durchführen müssen.

b) Soweit die Ablehnung der Anträge auf Einholung eines "Obergutachtens" oder nochmals des Gutachtens eines Sachverständigen für das Schleiferei- und Poliererhandwerk beanstandet wird, sind die Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zum einen wird in der Revisionsbegründung die Begründung des ersten Antrags nicht vollständig mitgeteilt. Es fehlt die in Bezug genommene "ausführliche und konkrete Stellungnahme der Verteidigung im Rahmen der Haftbeschwerde vom 05.12.2006". Insbesondere aber wird das eingeholte schriftliche betriebswirtschaftliche Gutachten nicht vorgelegt. Ohne dessen Kenntnis kann nicht beurteilt werden, ob der als Sachverständiger gehörte Betriebswirt die Erforderlichkeit der Subuntnehmerleistungen auch in technischer und handwerklicher Hinsicht hinreichend beurteilen konnte.



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