Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 174/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 57 Abs. 2
StGB § 183
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 174/05

vom 31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück