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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 18/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 18/04

vom 18. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten F A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2003 wird verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten F A und M A gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1984, 181), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten F A zu verwerfen ist.

Für eine Beiordnung von Rechtsanwalt Ar als Pflichtverteidiger des Angeklagten M A besteht unbeschadet des Umstands, daß er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 142 StPO Rdn. 7; differenzierend Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 142 Rdn. 22), schon angesichts der Verfahrenssituation kein Anlaß.



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