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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 185/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 185/08

vom 12. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge, mit der ein Erörterungsmangel hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten geltend gemacht wird, unzulässig ist, da der Revisionsführer schon den Einstellungsbeschluss im Rahmen dieser Rüge nicht mitteilt (vgl. hierzu BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Beweiswürdigung 5; Brause NStZ 2007, 505, 511).

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