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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 19/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 66 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 19/08

vom 14. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, dessen formelle Voraussetzungen gegeben sind. Indes hält die Gesamtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, rechtlicher Prüfung nicht stand. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum symptomatischen Zusammenhang zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begründenden Taten, durch den die Gefährlichkeit des in der Sicherungsverwahrung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich erstens um eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zweitens um eine Verurteilung durch dasselbe Amtsgericht - neben anderen jeweils mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe geahndeten Taten - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und zehn Monate). Handelt es sich - wie hier - bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 StR 208/07; Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 29).

Zwar können auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen wirksam werdenden Hanges sein; dies lässt sich den Feststellungen hier aber nicht entnehmen. Zur Begründung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das Landgericht allein auf die oben genannte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und auf die hier abgeurteilte Gewalttat ab, indem es ausführlich und im Einzelnen darlegt, dass der Angeklagte zur Begehung gleichartiger Straftaten neige, durch welche die Opfer schwer geschädigt würden. Insbesondere unter der Einwirkung von Alkohol zeige der vielfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte eine hohe Bereitschaft, sich rücksichtslos gegen andere mit massiver Gewaltanwendung durchzusetzen und dabei die auf seiner Persönlichkeitsstörung beruhende aggressive Gespanntheit "auszuagieren".

Dafür, dass dies auch für das vom Amtsgericht abgeurteilte Betäubungsmitteldelikt gilt, ist nichts ersichtlich. Eine innere Verknüpfung zwischen der Gewaltdelinquenz einerseits und dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz andererseits ist hier auch nicht erkennbar und versteht sich angesichts der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Rechtsgüter keineswegs von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 StR 208/07).

Die ausgesprochene Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass ein zweiter Tatrichter neue, einen symptomatischen Zusammenhang belegende Feststellungen wird treffen können. Da auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB nicht in Betracht kommt, lässt der Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfallen.

Ende der Entscheidung

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