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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.1999
Aktenzeichen: 5 StR 19/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 19/99

vom

2. März 1999

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Anschluß der Geschädigten N als Nebenklägerin ist unzulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 - mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).



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