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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.2000
Aktenzeichen: 5 StR 190/00
Rechtsgebiete: BtMG, StGB


Vorschriften:

BtMG 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 31 Nr. 1
StGB § 49 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 190/00

vom 3. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter,

Vorsitzender Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 2000 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr schuldig ist.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg; zwar ist der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten abzuändern, das läßt den Rechtsfolgenausspruch indes unberührt.

1. Abgesehen von der Verneinung der Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im ersten Fall (dazu 2) weist das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten auf. Der Subsumtion der Bezahlung gelieferten Rauschgifts im ersten Fall unter das weitgefaßte Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Handeltreiben 50 m.w.N.), der Annahme einer einheitlichen Tat im ersten Tatkomplex trotz zweier Zahlungsvorgänge wegen möglicher sukzessiver Bezahlung einer Rauschgiftlieferung sowie der Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als Täterschaft - auch im ersten Tatkomplex, in dem dies eher zweifelhaft erscheint - liegen vertretbare tatrichterliche Wertungen zugrunde, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat.

2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft - nur insoweit wird ihre Revision vom Generalbundesanwalt vertreten - die Verneinung der Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im ersten Fall. Daß diese erfüllt war, folgt aus der - ausreichend festgestellten - Höhe der beiden Zahlungen von jeweils über 10.000 DM, auch im Zusammenhang mit den Feststellungen zu Liefermenge und Kaufpreis im zweiten Fall, bei dem insoweit ebenso wenig wie im ersten Fall Besonderheiten erkennbar sind. Angesichts dessen sind die vom Tatrichter geäußerten Zweifel an der Qualifikation (UA S. 9 f.) haltlos. Bei mangelnder Auswirkung auf den Strafausspruch (dazu 3 b) kann der Senat den Schuldspruch ändern.

3. Der Rechtsfolgenausspruch enthält keinen Rechtsfehler; ungeachtet der Schuldspruchänderung sind auch die Einzelstrafe im ersten Fall und konsequent die Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten.

a) Die Einwände der Revisionen zum Strafausspruch sind unbegründet. Es ist nicht zu besorgen, daß der Tatrichter zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten notwendig bestimmende Umstände bei der Bemessung der eher milden Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe außer Acht gelassen oder rechtsfehlerhafte Bewertungen vorgenommen hätte. Die Nähe der verhängten Sanktion zu einer aussetzungsfähigen hat der Tatrichter gesehen, die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in aussetzungsfähiger Höhe im zweiten Fall indes mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint.

b) Die Verschärfung des Schuldspruchs hat keine Auswirkung auf die Einzelstrafe - Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM - im ersten Fall. Die rechtsfehlerfrei angenommenen Strafmilderungsgründe (UA S. 17 ff.) ergeben ohne weiteres, daß der Tatrichter insoweit auch ohne den vertypten Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG zur Annahme eines minder schweren Falles (§ 29a Abs. 2 BtMG) und folglich in weiterer Anwendung des § 49 Abs. 2 StGB zum identischen Strafrahmen gelangt wäre. Vor dem Hintergrund sonst rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wertungen schließt der Senat aus, daß allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den Tatrichter, der die Höhe der von der Angeklagten überbrachten Gelder berücksichtigt hat, veranlaßt hätte, für die allein durch die Selbstbezichtigung der Angeklagten aufgedeckte beihilfeähnliche Tat bei gleichem Strafrahmen eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. ähnlich BGHR BtMG § 30a - Bande 2).

Ende der Entscheidung

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