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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 2/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 2/08

vom 6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Erwägungen des Landgerichts zur negativen Prognose sind angesichts des seit der einschlägigen Vorverurteilung eingetretenen Zeitablaufs nicht unbedenklich. Sie belegen indes jedenfalls das Fehlen der besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB.

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