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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 2/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Erwägungen des Landgerichts zur negativen Prognose sind angesichts des seit der einschlägigen Vorverurteilung eingetretenen Zeitablaufs nicht unbedenklich. Sie belegen indes jedenfalls das Fehlen der besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB.
Ende der Entscheidung
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