Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 5 StR 202/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 202/00

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte P wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich handelnd mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die für den Fall B. Ziffer 6 festgesetzte Einsatzstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe begegnet durchgreifenden Bedenken. Angesichts ihrer beträchtlichen Höhe und der sonstigen Umstände des Rauschgiftgeschäfts - Kuriertätigkeit als "Befehlsempfängerin", durchschnittlicher Kurierlohn von 2.000 DM - besorgt der Senat, daß der Tatrichter sich bei der Strafzumessung entweder allein von der - allerdings erheblichen - Menge des transportierten Rauschgifts hat beeinflussen lassen oder daß er von einem zu hohen Wirkstoffgehalt ausgegangen ist. Das Landgericht hat nicht erwogen, daß in diesem Fall eine Minderwertigkeit des von der Angeklagten transportierten Stoffes nahe lag. Die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen zu einer allenfalls leicht unterdurchschnittlichen Qualität des Heroins beziehen sich ersichtlich nicht auf diesen Fall, weil der Transport nicht aus der gleichen Quelle wie in den übrigen Fällen stammte. Soweit Rauschgift sichergestellt werden konnte, wies es nur einen Wirkstoffgehalt von 1,1 % (Fall 7) bzw. 8,7 % (Fall 10) auf. Im Fall 9 mußte das Rauschgift aufgrund seiner schlechten Qualität sogar zurückgenommen werden. Schließlich deutet auch eine bei der Angeklagten durchgeführte Telefonüberwachung darauf hin, daß die Qualität des Rauschgifts "wie immer, also nicht so gut" gewesen sei.

Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung der Einzelstrafen im übrigen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß deren Bemessung hierdurch beeinflußt wurde. Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO), kommt nicht in Betracht, da auszuschließen ist, daß die Höhe der in B. Ziffer 6 gegen ihn wegen Beihilfe verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe von dem Fehler beeinflußt ist. Hinsichtlich des nicht ausgeurteilten Falles 2 der Anklageschrift weist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2000 hin.

Ende der Entscheidung

Zurück