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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 207/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 207/02

vom 12. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der - wegen der Folge teils unkontrollierbarer Weitergabe erheblicher Betäubungsmittelmengen (ca. 60 Kilogramm Haschisch) äußerst fragwürdige - späte Zeitpunkt des Eingreifens der Ermittlungsbehörden und der Sicherstellungen ist bei allen drei Angeklagten ausreichend strafmildernd berücksichtigt worden, und zwar bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, namentlich infolge der jeweiligen Strafrahmenwahl, und nochmals bei der Gesamtstrafenbildung durch eher straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen.

Ein Verfahrensverstoß, der eine Bemessung der Rechtsfolgen nach den Maßstäben von BGHSt 45, 321 erforderte, liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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