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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 214/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 357
StGB § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 214/03

vom 29. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2002 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß das gegen den Angeklagten G verhängte Berufsverbot entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat verschließt sich den unter Hinweis auf BGH wistra 2001, 59 begründeten Bedenken des Generalbundesanwalts gegen das angeordnete Berufsverbot nicht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Maßregel nach § 70 StGB jeweils individuell zu begründen ist.

Ende der Entscheidung

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