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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 217/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 177 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 177 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 217/08

vom 25. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen aus einer Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen Vergewaltigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf der Vergewaltigung nicht eingelassen. Die Geschädigte hat als Verlobte des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch gemacht. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Aussage der Schwester der Geschädigten, der gegenüber die Geschädigte von dem Geschehen berichtet und auch der Angeklagte sich spontan hierzu geäußert hatte.

2. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr durch tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB erzwungen hat. Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr unter Einsatz von Nötigungsmitteln im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB durchgeführt hat. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Subsumtion. Dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen hat, reicht für sich allein noch nicht aus. Auch lassen die bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennen, dass die Geschädigte sich objektiv in einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB befunden habe. Zudem fehlen jegliche Darlegungen sowohl zu einem Vergewaltigungsvorsatz des Angeklagten als auch zu einem Vorsatz des Angeklagten dahin, dass die Geschädigte gerade im Hinblick auf ihre Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet hat (vgl. hierzu BGH bei Pfister NStZ-RR 2007, 363, Nr. 16). 3. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 177 Abs. 5 StGB zu prüfen haben, die bei der gegebenen Konstellation nicht fern liegt.

Ende der Entscheidung

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