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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.1999
Aktenzeichen: 5 StR 217/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
StGB § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 217/99

vom

11. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Sichbereiterklärens zum erpresserischen Menschenraub

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Sichbereiterklärens zum erpresserischen Menschenraub schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nachdem das Landgericht Chemnitz den Angeklagten wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, das Oberlandesgericht Dresden den Antrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen und das Landgericht Zwickau die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet hatte, hat das Landgericht Zwickau nunmehr durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts Chemnitz aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist im wesentlichen - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einzig bedarf der Schuldspruch einer geringfügigen Änderung.

I. Allerdings ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) "verabredet", nicht rechtsfehlerfrei.

Die "Verabredung" eines Verbrechens im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB erfordert den übereinstimmenden Willen der Beteiligten zur Begehung der Tat (BGH bei Holtz MDR 1980, 984). Die "nur zum Schein" erfolgte Mitwirkung des Partners genügt nicht (BGHR StGB § 30 Beteiligung 1; ebenso schon RGSt 58, 392, 393).

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte und der Zeuge K auf dessen Vorschlag am 21. Oktober 1995 übereinkamen, den Zeugen S in näher konkretisierter Weise in bestimmter Arbeitsteilung zu entführen und ein Lösegeld von 20 Mio. DM zu fordern, und daß die Übereinkunft des Angeklagten und des Zeugen K "von dem gemeinschaftlichen ernstlichen Willen getragen" war, an der Verwirklichung der Entführung als Mittäter mitzuwirken.

Die Feststellung des entsprechenden ernsthaften Mittäterwillens des Angeklagten wird durch die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei getragen. Auch kann nach den im Urteil enthaltenen Formulierungen kein Zweifel daran bestehen, daß der Tatrichter davon überzeugt war, daß auch der Zeuge K am 21. Oktober 1995 die Tatausführung ernstlich wollte. Indes wird diese Ernstlichkeit der Verabredung auf seiten des Zeugen K durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Die Strafkammer teilt vielmehr die Aussage des Zeugen K nicht mit und sagt hierzu: "Der Zeuge K war für die Kammer aufgrund seines Lebenswandels und seines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Verfahren unglaubwürdig, so daß seine Aussagen nicht für die Entscheidung herangezogen" wurden (UA S. 113). Die Ernstlichkeit der Verabredung auf seiten des Zeugen K versteht sich auch nicht von selbst, zumal da dieser Zeuge sich am 24. Oktober 1995 an einen ihm bekannten Polizeibeamten wandte.

II. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben jedoch, daß der Angeklagte im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB zum einen das Erbieten eines anderen zur Verbrechensbegehung angenommen und zum anderen sich zur Begehung desselben Verbrechens bereit erklärt hat. Dabei setzt die Annahme des Erbietens eines anderen nicht voraus, daß das Erbieten ernstlich gemeint ist (BGHSt 10, 388). Auch das Sichbereiterklären ist unabhängig von der subjektiven Einstellung des Erklärungsempfängers, so daß es unter dem Gesichtspunkt dieser beiden Tatbestandsvarianten auf die unter I. erörterte Problematik nicht ankommt.

Unter Konkurrenzgesichtspunkten ist von den beiden erfüllten Tatbestandsalternativen des § 30 Abs. 2 StGB das Sichbereiterklären gegenüber der Annahme des Erbietens eines anderen als "tatbestandsnäher" vorrangig (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 78).

Danach ist eine Umstellung des Schuldspruchs geboten.

III. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen der Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den Vorwurf des Sichbereiterklärens und der Annahme des Erbietens eines anderen zur Begehung des erpresserischen Menschenraubes nicht anders, als gegen den Vorwurf der Verabredung dieses Verbrechens geschehen, hätte verteidigen können. Der Angeklagte hat das Erbieten des Zeugen K eingeräumt und die übrigen objektiven Vorgänge jedenfalls nicht bestritten. Seine subjektive Beziehung zum Geschehen war zentraler Punkt der Hauptverhandlung. Dabei konnte sein Verteidigungsverhalten gegenüber dem Vorwurf einer Verbrechensverabredung nicht zurückbleiben hinter einer etwaigen Verteidigung gegenüber dem Vorwurf eines Sichbereiterklärens oder der Annahme des Erbietens eines anderen zu dem nämlichen Verbrechen.



Ende der Entscheidung

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