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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 218/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 218/07

vom 14. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass es nicht geboten war, Rechtsanwalt D. anstelle von Rechtsanwalt K. dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 142 Rdn. 7; § 143 Rdn. 2).

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