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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 226/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 226/03

vom 9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden sein kann. Auch wurde die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht geprüft. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können.

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