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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 228/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 228/02 (alt: 5 StR 78/01)

vom 7. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht aus rechtskräftig festgestellten Tatumständen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2000 Seiten 44 2. Absatz, 45 sub. 5 f. in Verbindung mit dem Beschluß des Senats vom 13. Juni 2001, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 51) Verschleierungshandlungen des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung verwerten durfte (vgl. BGHSt 30, 340, 344).

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