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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 5 StR 238/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge Erfolg hat.

1.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

In den Abendstunden des 10. September 2008 kam der betrunkene Angeklagte an einem Kiosk mit den beiden 15 bzw. 17 Jahre alten Nebenklägerinnen ins Gespräch. Diese begleiteten ihn in seine Wohnung, wo sie sich gemeinsam amüsierten. Als der Angeklagte abgelegtes Geld nicht wiederfand, bezichtigte er die Mädchen des Diebstahls. Er wurde wütend und schlug diese in das Gesicht. Nunmehr kehrte die Lebensgefährtin des Angeklagten in die Wohnung zurück und verdächtigte die Mädchen, auch ihre Pflegeprodukte eingesteckt zu haben. Sie und der Angeklagte schlugen jetzt abwechselnd auf die Nebenklägerinnen ein.

Jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, die Mädchen für sexuelle Handlungen zu missbrauchen. Er schloss sie in das Wohnzimmer ein und sprach unter Vorhalt eines Messers mit einer 30 Zentimeter langen Klinge Todesdrohungen gegen sie aus. Im Rahmen des sich anschließenden, mehrere Stunden währenden Geschehens erzwang der Angeklagte auf diese Weise von der 17 Jahre alten Nebenklägerin mehrfach Oral- und Vaginalverkehr. Die jüngere Nebenklägerin veranlasste er, an ihm den Oralverkehr auszuüben; zweimal versuchte er zudem, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, nahm jedoch wegen ihres Weinens und der Erklärung, es sei für sie das "erste Mal", davon Abstand. Auch seine Lebensgefährtin bezog der Angeklagte in die sexuellen Handlungen mit ein. Sie kam den Aufforderungen nach, weil er auch ihr das Messer vorhielt und sie Angst vor dem ihr als gewalttätig bekannten Angeklagten hatte. Er zwang die Frauen, sich zu küssen und an sich untereinander den Oralverkehr auszuführen.

Bei diesen Taten war der Angeklagte alkoholbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.

2.

Auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabes (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen auch auf ein durch den Angeklagten später widerrufenes Geständnis. Dem Umstand, dass dieser für eine frühere unzutreffende geständige Einlassung keine "plausible Erklärung" habe abgeben können, misst das Landgericht "indiziellen Charakter" bezogen auf die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerinnen bei (UA S. 34, 35).

Die Auseinandersetzung mit dem wechselnden Aussageverhalten des Angeklagten weist jedoch gravierende Lücken auf. Angesichts des in den Urteilsgründen geschilderten Verfahrensgangs, der zur Abgabe jenes Geständnisses geführt hat, hätte sich eine Erörterung eines rein prozesstaktischen Motivs für die Abgabe eines Geständnisses aufgedrängt. Zugrunde liegt folgendes Geschehen:

Der Angeklagte hatte den Einsatz von Nötigungsmitteln von Anfang an abgestritten und einverständliche sexuelle Handlungen vonseiten der Nebenklägerinnen und seiner Lebensgefährtin behauptet. Nach der Vernehmung der Lebensgefährtin und der Nebenklägerinnen in der Hauptverhandlung sicherte die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen eines Verständigungsversuchs zu, für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze von vier Jahren nicht zu überschreiten. Der Angeklagte gab nach Beratung mit seiner Verteidigerin ein umfassendes Geständnis ab. In seinem letzten Wort behauptete er hingegen wieder, die Nebenklägerinnen hätten die sexuellen Handlungen freiwillig durchgeführt. Nach daraufhin erfolgtem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme widerrief er sein Geständnis substantiiert. Er habe seine geständige Einlassung nur abgegeben, weil ihm seine Verteidigerin gesagt habe, dass er andernfalls eine höhere Strafe bekomme. Das Landgericht erteilte den Hinweis, sich an seine Zusage der Strafobergrenze nicht mehr gebunden zu fühlen, und verurteilte den Angeklagten zu der dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB entnommenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.

Diese Entwicklung stellt das Landgericht zwar bei der Schilderung des Aussageverhaltens des Angeklagten dar. Bei der Würdigung des uneingeschränkt verwerteten Geständnisses setzt es sich damit aber nicht auseinander. Es liegt indessen auf der Hand, dass in der Zusage der im Vergleich zur letztlich ausgeurteilten Strafe äußerst milden Strafobergrenze und in dem hierdurch ausgelösten Geständnisanreiz die von der Strafkammer vermisste Erklärung für die Abgabe des Geständnisses zu finden sein kann. Dieses Motiv für ein möglicherweise unzutreffendes Geständnis hätte umso mehr deshalb erörtert werden müssen, weil die Schere zwischen der - für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft begründeten - verhängten Strafe und der zunächst in Aussicht gestellten Strafobergrenze nicht ohne weiteres erklärlich ist. Die Beweisaufnahme war zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits weitgehend abgeschlossen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es das denkbare Motiv für ein möglicherweise unzutreffendes Geständnis berücksichtigt hätte. Denn sie hat ausdrücklich auf das Fehlen einer "plausiblen Erklärung" für ein falsches Geständnis abgestellt. Ob - wofür vieles spricht - die Beweislage auch ohne Berücksichtigung des widerrufenen Geständnisses eine tatrichterliche Überzeugungsbildung getragen hätte, ist nicht zu bewerten. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung nämlich gerade auch auf das Geständnis.

3.

Das neue Tatgericht wird für die Frage der Verwertbarkeit des Geständnisses das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BTDrucks 16/12310) zu beachten haben. Nach § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO neuer Fassung gilt für ein im Rahmen einer fehlgeschlagenen Verständigung abgelegtes Geständnis ein Verwertungsverbot (dazu Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. Ergänzungsheft § 257c Rdn. 28).

Ende der Entscheidung

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