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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 238/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 178 Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 238/99

vom

14. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 2 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) in den Fällen 41 und 44 der Urteilsgründe (Fälle 53 und 56 der Anklage) dahin geändert, daß der Angeklagte tateinheitlich jeweils der versuchten sexuellen Nötigung schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 43 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 41 und 44 der Urteilsgründe tateinheitlich wegen vollendeter sexueller Nötigung verurteilt hat, und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in den Fällen 41 und 44 aus den Gründen von BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3, 4, 5, 7 und 8 keine vollendete sexuelle Nötigung im Sinne von § 178 Abs. 1 StGB a.F. gegeben.

Die Schuldspruchänderung auf Versuch führt zur Aufhebung der für die Fälle 41 und 44 erkannten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt sämtliche sonstige Einzelstrafaussprüche ebenfalls auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu umfassender eigener Strafzumessung zu geben. Er wird dabei insbesondere im Fall 1 und in den Fällen 3 bis 40 Gelegenheit haben, das Vorliegen minder schwerer Fälle zu erörtern (für die Gesamtstrafenbildung wird auf Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N. hingewiesen).

Ende der Entscheidung

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