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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 5 StR 244/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 244/01

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte K wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in zwei Fällen im Zusammenhang mit den Transporten von 3 Millionen Zigaretten von Saloniki nach Butzbach am 28. März 2000 und von 5,3 Millionen Zigaretten von Butzbach nach Neapel am 6. April 2000 verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K und die Revision des Angeklagten G werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Dem Angeklagten K fallen die verbleibenden Kosten seiner Revision zur Last; der Angeklagte G hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte K wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in zwei Fällen im Zusammenhang mit den Transporten von 3 Millionen Zigaretten von Saloniki nach Butzbach am 28. März 2000 und von 5,3 Millionen Zigaretten von Butzbach nach Neapel am 6. April 2000 verurteilt worden ist. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren vom Angeklagten K begangenen Schmuggeltaten mit einem Hinterziehungsschaden von mehr als 19 Millionen DM aus, daß sich der mit der Teileinstellung eintretende Wegfall zweier Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheitsstrafe auswirken könnte.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K und die Revision des Angeklagten G sind aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2001 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.



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