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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 5 StR 246/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 246/05

vom 23. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Urteil enthält entgegen der Auffassung der Revision keine in sich widersprüchlichen Feststellungen zur vergleichenden DNA-Untersuchung der aufgefundenen und dem Angeklagten zugeordneten Spuren. Insbesondere folgt aus den Urteilsausführungen zu den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen nicht - wie die Revision meint -, dass hier im Ergebnis eine Probe mit sich selbst verglichen wurde, weil angesichts des Untersuchungsergebnisses der frühere Befund im späteren nicht enthalten sein könne.

Die Feststellung des Allels 17 am untersuchten DNA-Ort "VWA" in der Speichelprobe des Angeklagten ist in der 1995 getroffenen Feststellung der Allele 16/17 an diesem Genort enthalten. Zwar ist in der Untersuchung vom Februar 2004 das Allel 16 nicht gesondert ausgewiesen; dies kann aber insbesondere darauf beruhen, dass die Untersuchungsmethode der Polymerase-Chain-Reaction (PCR) von Short Tandem Repeats (STR-Systemen, hierzu insgesamt näher Schneider Kriminalistik 2005, 303; Wiegand/Rolf Rechtsmedizin 2003, 375) gerade in diesem Segment typischerweise ein bloßes Nebenprodukt hervorbringt, dem eine Wiederholung der Basenblöcke im Vergleich zum Hauptmerkmal fehlt ("stutter bands"; vgl. hierzu näher Walsh/Fildes/Reynolds, Nucleic Acids Resarch 1996, Vol. 24, S. 2807) und das deshalb zu Recht nicht in die Analyse mit einbezogen wurde. Im Übrigen hat das Landgericht nicht nur eine Verwechselung der DNA-Proben, sondern auch eine versehentliche Doppeluntersuchung der Speichelprobe des Angeklagten, die von der Revision für denkbar gehalten wird, rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Auch die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers gegen die sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts zeigen keinen revisiblen Rechtsfehler auf.

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