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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 5 StR 249/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 249/02

vom 5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts ist folgendes anzumerken:

Der Senat findet vorliegend keinen durchgreifenden Grund zur Beanstandung darin, daß das Landgericht die Anträge auf Vernehmung der spanischen Ermittlungsrichterin gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt hat und sich bei den zugrunde liegenden Überlegungen zum Umfang der Aufklärungspflicht weitgehend nur auf erst während der Hauptverhandlung durch Vermittlung des Bundeskriminalamtes eingeholte Auskünfte von Seiten der spanischen Ermittlungsbehörden gestützt hat. Freilich wäre grundsätzlich ein rechtzeitiges Bemühen um weitergehende, möglichst vollständige Beiziehung der Erkenntnisse aus den spanischen Ermittlungsakten angezeigt gewesen, seitens der Staatsanwaltschaft bereits vor Anklageerhebung, seitens des Tatgerichts sogleich danach. Bei der gegebenen, den die Einlassung verweigernden Angeklagten erdrückend belastenden Beweislage, der die Verteidigung lediglich auf Vermutungen gestützte Entlastungsüberlegungen entgegengesetzt hat, ergibt sich hieraus noch kein die Revision begründender Verfahrensfehler.

Der Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) der weiteren Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts steht bereits die unzulängliche Bezeichnung von Beweismitteln entgegen, betreffend die spanischen Ermittlungsakten auch der Beweisthematik (vgl. BGHSt 30, 131, 142 f.; BVerfGE 63, 45, 68 ff.). Es ist nicht ersichtlich, daß insoweit konkreterer Vortrag mindestens im Rahmen der Revision für die Verteidigung - etwa durch Kontaktaufnahme zum spanischen Verteidiger des Angeklagten - unmöglich gewesen wäre, aus deren Vortrag sich auch nicht ergibt, daß sie etwa von sich aus vor der Hauptverhandlung Bemühungen um Einsicht in jene Akten entfaltet hätte.

Ende der Entscheidung

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