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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 251/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 251/04

vom 8. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Gesamtstrafbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 39 Rdn. 6) beschwert den Angeklagten nicht.



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