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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 256/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 1
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 256/99

vom

13. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin D wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin S , Welserstraße 10 - 12, Berlin für das Revisionsverfahren als Beistand bestellt (§§ 397a Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Erfordernissen an die Individualisierung serienweise begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung (vgl. BGHSt 42, 170) trägt das angefochtene Urteil gerade noch hinreichend Rechnung. Eine Beschränkung auf einige konkret geschilderte gewaltsam vorgenommene Sexualdelikte neben dem serienmäßig begangenen sexuellen Mißbrauch von Kindern bzw. Schutzbefohlenen hatte jedoch nahegelegen und wäre hier geeignet gewesen, das vom Angeklagten begangene Unrecht ebenso angemessen zu ahnden.

Ende der Entscheidung

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