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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 257/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 33a
StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 257/01

vom 8. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2001 wird aufrechterhalten.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß vom 27. Juni 2001 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. November 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 4. August 2001 legte der Angeklagte eine selbst verfaßte Revisionsbegründung vom 2. April 2001 vor und beantragte dafür Wiedereinsetzung wegen folgender - vom Verteidiger bestätigter - Umstände:

Nachdem er entgegen seiner Bitte keine Nachricht über die Behandlung der von ihm erarbeiteten und dem Verteidiger übersandten Revisionsbegründung erhalten hatte, erstrebte er am 2. April 2001, dem letzten Tag der Begründungsfrist, deren Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Darauf verzichtete er aber, nachdem die Rechtspflegerin ihn über eine in seiner Anwesenheit eingeholte telefonische Zusage einer Mitarbeiterin des Verteidigers informiert hatte, daß die Revisionsbegründung durch die Anwaltskanzlei doch noch per Telefax eingereicht werden würde. Dazu kam es wegen Abwesenheit des Verteidigers aber nicht mehr.

Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren - zudem bei fehlender Fristversäumung - kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 - Anhörung 6 m.w.N.). In Betracht kommt allenfalls entsprechend § 33a StPO ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGHR StPO § 33a - Revision 3) wegen einer vereitelten Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Ein solcher Antrag bliebe im Ergebnis jedoch ebenfalls ohne Erfolg, weil - wie eine inhaltliche Überprüfung der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbegründung ergibt - der Senat, hätte er diese als formgerecht und wirksam berücksichtigen können, die Revision des Angeklagten in gleicher Weise verworfen hätte.

Anhaltspunkte für liquide Aufklärungsrügen oder erfolgreich zu rügende Verstöße gegen § 261 StPO liegen nicht vor. Die ausdrücklich erhobenen sachlichrechtlichen Beanstandungen stellen die nach umfassender sachlichrechtlicher Überprüfung erfolgte Bestätigung des angefochtenen Urteils durch den Senat nicht in Frage.

Ende der Entscheidung

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