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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 5 StR 269/88
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 269/88

vom 7. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten H auf Aufhebung des Beschlusses vom 22. November 1988 und Verfahrenseinstellung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten H gegen seine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das Landgericht Hannover vom 1. Dezember 1987 wegen (u.a.) Anstiftung zum Mord durch den im Tenor genannten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren unter Zurücknahme oder Ergänzung dieses Senatsbeschlusses gemäß § 206a StPO einzustellen, bleibt ohne Erfolg.

Der Verurteilte begründet sein Begehren mit der Behauptung, seine Revision sei verworfen worden, ohne daß das Urteil des Landgerichts wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt worden sei; das entsprechende Empfangsbekenntnis sei nämlich nicht von seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. R , unterzeichnet worden.

Ob diese Behauptung zutrifft, bedarf nicht der Aufklärung; ebenso kann die Frage dahinstehen, ob gegebenenfalls die Urteilszustellung als unwirksam zu erachten gewesen wäre. Selbst für diesen Fall müßte es nämlich mit dem Senatsbeschluß als der abschließenden rechtskräftigen Sachentscheidung sein Bewenden haben. Eine neue Sachentscheidung, die gegebenenfalls auch zur Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO führen könnte, käme allenfalls in Anwendung des § 33a StPO in Betracht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 47 ff.).

Dessen Voraussetzungen liegen indes ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil dem Verurteilten - selbst für den Fall formell unwirksamer Urteilszustellung - im Revisionsverfahren durch Vermittlung seines Verteidigers rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch sonst für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten nichts ersichtlich ist. Rechtsanwalt Dr. R hat die Urteilszustellung mit dem vom Verurteilten in Zweifel gezogenen, auf den 5. April 1988 datierten Empfangsbekenntnis als verbindlich erachtet und hat innerhalb eines Monats danach (s. § 345 Abs. 1 StPO) am 4. Mai 1988 eine Revisionsbegründungsschrift angebracht, aus der sich die Kenntnis des Verteidigers von dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt. Hieraus folgt, daß der Verurteilte im Revisionsverfahren selbst für den Fall formell unwirksamer Urteilszustellung in der Sache keinerlei verfahrens-rechtlichen Nachteil erlitten hat.

Ende der Entscheidung

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