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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 274/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 10. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgreifend bedenklich.

Ende der Entscheidung

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