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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 5 StR 276/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 276/06

vom 26. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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