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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 5 StR 279/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 3
StGB § 331
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 279/00

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vorteilsannahme

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hamburg-Harburg - Strafrichter - zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Juni 2000 zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht, das zu Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) die zur Tatzeit geltende Fassung des § 331 StGB anwendet, ist der Auffassung, jede 'der von dem Angeklagten begangenen Taten kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden' (UA S. 21). Das trifft nicht zu (vgl. § 331 StGB i. d. F. d. EGStGB). Es ist zu besorgen, dass jedenfalls die Höhe der Einsatzstrafe sowie die der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von dem unzutreffenden Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist. Die den Strafausspruch betreffenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt."

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.



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