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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 5 StR 282/07
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 31
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 282/07

vom 1. August 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte K. ) verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländische Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Allerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72; Gribbohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des Vorlebens des Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten dem Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 5 StR 705/98; BayObLG MDR 1979, 72; OLG Köln NStZ 2003, 421; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil überhaupt vage Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstrafen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992, 225; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 38a). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.

Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transportmittel verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei von Rechtsfehlern und kann daher bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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